Unterbringungsrecht
In der Bundesrepublik Deutschland existieren verschiedene Gesetze, die eine zwangsweise Unterbringung von Alkoholikern regeln. Abgesehen von den strafrechtlichen Bestimmungen, sind im Wesentlichen folgende Gesetze relevant:
1. Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG)
Die Unterbringung psychisch Kranker wird durch landeseigene Gesetze geregelt und kann auch bei Suchterkrankungen Anwendung finden. Auf die Unterschiede der jeweiligen Landesgesetze kann hier nicht eingegangen werden. Im Allgemeinen reicht eine reine Alkoholabhängigkeit für eine Unterbringung nach dem PsychKG nicht aus. Erst wenn es durch die Alkoholabhängigkeit zu einer Selbstgefährdung des Betroffenen (beispielsweise durch Suizidgedanken) oder zu einer Fremdgefährdung kommt, kann eine zwangsweise Unterbringung erfolgen.
2. Betreuungsrecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch
Das Betreuungsrecht beinhaltet umfangreiche Regelungen zu den Voraussetzungen, Umfang und Folgen einer Betreuerbestellung. Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, stellt lediglich einen Teilaspekt des Betreuungsrechtes dar.
Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer. Zu den psychischen Krankheiten gehört auch die Alkoholabhängigkeit.
Eine Betreuung wird im Allgemeinen für bestimmte Aufgabenkreise eingerichtet, zu denen auch die ärztliche Behandlung gehören kann. Das Gesetz nennt auch die Voraussetzungen für eine Unterbringung des Betreuten, auf die an dieser Stelle nicht im Detail eingegangen werden kann.
In allen Fragen einer zwangsweisen Unterbringung von Alkoholabhängigen kann man sich von den Sozialpsychiatrischen Diensten (SpD) beraten lassen. Bei dem SpD handelt es sich um Abteilungen der Gesundheitsämter der jeweiligen Städte oder Kreise.